Der Auftrag zur Jugendsozialarbeit an Schulen ergibt sich aus der Rechtsgrundlage §13 Abs.1 KJHG:
1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
Sozialpädagogische Hilfen
- Beratung und sozialpädagogische Hilfen: in Einzel- oder auch Gruppengesprächen mit den jungen Menschen werden deren Probleme im Alltag, der Familie, in der Schule oder auch im Übergang in die Ausbildung und in den Beruf besprochen und gemeinsame Lösungswege entwickelt
- Soziale Gruppenarbeit und Trainingskurse zur Stärkung sozialer Kompetenzen, insbesondere der Kommunikations- und Konfliktfähigkeit (Streitschlichter-programme, Anti-Aggressions-Trainings, soziale Trainingskurse)
- Elternarbeit: innerfamiliäre oder erzieherische Probleme erfordern eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern und deren Beratung, um gemeinsame Wege, z.B. im Umgang mit Erziehungsschwierigkeiten zu entwickeln. Hierbei können auch weitere Leistungen der Jugendhilfe einbezogen oder angeregt werden.
- Vernetzung und Koordination mit anderen sozialen Einrichtungen, insbesondere mit Angeboten der Schülertagesbetreuung, Erziehungsberatungsstellen, Drogenberatungsstellen, Jugendgerichtshilfe, Polizei und Justiz. Im Zusammenhang mit dem Übergang von der Schule in den Beruf ist die Kooperation mit dem Arbeitsamt unverzichtbar.